Wenngleich die vom Beschwerdeführer und in den Berichten der P.________ beschriebenen Erkrankungen sowie die psychischen Belastungen bedeutend sind, legen sie nicht nahe, dass es ihm deshalb nicht möglich gewesen sein soll, die Bedeutung der oberinstanzlichen Verhandlung zu verstehen. Vielmehr kann aufgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers und der durchgeführten Einvernahme davon ausgegangen werden, dass er fähig war, der Verhandlung zu folgen, den Verhandlungsgegenstand zu verstehen und die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten.