114 StPO). Ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist ei- 7 ne vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2.4 m.w.H.). Wenngleich die vom Beschwerdeführer und in den Berichten der P.________ beschriebenen Erkrankungen sowie die psychischen Belastungen bedeutend sind, legen sie nicht nahe, dass es ihm deshalb nicht möglich gewesen sein soll, die Bedeutung der oberinstanzlichen Verhandlung zu verstehen.