Nach der Rechtsprechung sind nicht die (hohen) zivilprozessualen Massstäbe an die Verhandlungsfähigkeit anzulegen; i.d.R. führen nur jugendliches Alter sowie schwere körperliche und geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen dazu, die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit zu verneinen. Geringere Defizite können danach durch eine gehörige Verteidigung wettgemacht werden (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 114 StPO). Die Verhandlungsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Verhandlung gegeben sein (LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 114 StPO).