Die Verhandlungsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit. Sie ist im Falle der beschuldigten Person gegeben, wenn diese körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen; insofern umfasst die Verhandlungsfähigkeit auch die Vernehmungsfähigkeit. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, Fragen im Bewusstsein ihrer Tragweise zu beantworten, Auskünfte über den Sachverhalt zu erteilen, die Bedeutung ihrer Aussagen zu erkennen und aktiv in den Lauf des Verfahrens einzugreifen, d.h. von ihren Teilnahmerechten Gebrauch zu machen. Nach der Rechtsprechung sind nicht die (hohen) zivilprozessualen