Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug. Zuständig für die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit sind damit die Vollzugsbehörden (KOLLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 92 StGB). Im Kanton Bern kommt diese Aufgabe den BVD als zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion zu (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11]). Die Verhandlungsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit.