Rechtsanwalt B.________ stellte seinen Antrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorfrageweise. Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit Verweis auf die obgenannten Normen ab (pag. PEN/517). 4.2 Hafterstehungs-, Verhandlungs- und Therapiefähigkeit Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, es seien seine Hafterstehungsund seine Verhandlungsfähigkeit durch Dr. F.________ (P.________) oder durch einen geeigneten Arzt abzuklären. Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug.