Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können die Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Die BVD als zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11]) übt als Vollzugsbehörde im Verfahren bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden nach der StPO Parteistellung mit vollen Parteirech-