3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. BK/471): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich festzulegen.