Sie wies die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers, wonach der BVD-Vertreter aus dem Verfahren zu weisen und die Hafterstehungs- und Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. F.________ (P.________) oder durch einen geeigneten Arzt abzuklären sei, ab. Dagegen hiess sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers, es seien die medizinischen Ein- und Austrittsberichte der P.________ zu edie-