Das Regionalgericht verzichtete am 12. April 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der Beschlussbegründung vom 4. Januar 2021 (pag. BK/179). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte der Verfahrensleitung am 19. April 2021 mit, dass die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, auf Befragung von Dr. E.________ und auf Edition der medizinischen Ein- und Austrittsberichte der P.________ gutzuheissen seien. Die übrigen Beweis- und Verfahrensanträge seien dagegen abzuweisen. Sie verzichtete auf eigene Verfahrens- und Beweisanträge (pag. BK/83 ff.).