Die Verfahrensleitung wies die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gutzuheissen und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD Gelegenheit ein, eine Stellungnahme einzureichen und eigene Verfahrens- und Beweisanträge zu stellen. Weiter räumte sie dem Regionalgericht Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (pag. BK/161 ff.). Das Regionalgericht verzichtete am 12. April 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen in der Beschlussbegründung vom 4. Januar 2021 (pag.