BK/151 ff.). Mit Verfügung vom 6. April 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1B_622/2020 vom 10. März 2021 nunmehr vorliege und die Beschwerde gegen den Beschluss BK 20 412 vom 2. November 2020 abgewiesen worden sei. Das sistierte Verfahren BK 21 22 wurde wiederaufgenommen und fortgeführt. Die Verfahrensleitung wies die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gutzuheissen und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD Gelegenheit ein, eine Stellungnahme einzureichen und eigene Verfahrens- und Beweisanträge zu stellen.