Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 25. Januar 2021 ein Beschwerdeverfahren. Sie stellte fest, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte und hiess den Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils 1B_622/2020 (Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten G.________) zu sistieren, gut (pag. BK/151 ff.).