In Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens: 6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (inkl. MwSt. und Auslagen).