3. Es sei der Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ab 27.05.2019 abzuweisen. Eventualiter sei der Betroffene bedingt zu entlassen. 3 4. Subeventualiter: Es sei die stationäre Massnahme beginnend ab 27.05.2019 um drei Jahre zu verlängern. 5. Es sei dem Betroffenen durch die Staatskasse eine Entschädigung für die rechtswidrige Haft in Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag (28.05.2019 bis 04.06.2020, 373 Tage), ausmachend total CHF 74'600.00 auszurichten, sowie ab 05.06.2020 je CHF 200.00 pro Hafttag.