3. Es sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung sowie zur Durchführung einer Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens: 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zuzusprechen. Subeventualbegehren: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei der Beschluss vom Regionalgericht BJS vom 04.01.2021 (PEN 19 275) aufzuheben.