4. Es sei dem Betroffenen durch die Staatskasse eine Entschädigung für die rechtswidrige Haft in Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag (28.05.2019 bis 04.06.2020, 373 Tage), ausmachend total CHF 74'600.00 auszurichten, sowie ab 05.06.2020 je CHF 200.00 pro Hafttag. In Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens: 5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zuzusprechen. Eventualbegehren: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei der Beschluss vom Regionalgericht BJS vom 04.01.2021 (PEN 19 275) aufzuheben.