Die Spesen sind nicht einzeln ausgewiesen. Die Höhe von CHF 289.35 (3 % der Anwaltsgebühr) erscheint aber mit Blick auf den Aktumfang als angemessen. Dem Beschuldigten wird damit eine Entschädigung von CHF 10'677.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer macht mit Kostennote vom 11. Oktober 2021 ein Honorar von CHF 3'200.00 geltend. Dieses Honorar sowie die geltend gemachten Auslagen von CHF 35.00 geben ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Entschädigung von insgesamt CHF 3'484.10 (inkl. MWST) ist angemessen.