Der Rechtsanwalt des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 5. Oktober 2021 eine Honorarforderung von CHF 9'645.00, zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3%, ausmachend CHF 289.35 und Mehrwertsteuer von CHF 742.65, ausmachend total CHF 10’677.00, geltend. Angesichts der Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und dem Umstand, dass der Anwalt erst im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde und damit vorher keine Aktenkenntnis hatte, ist dieser Aufwand im oberen Drittel des Tarifrahmens angemessen. Die Spesen sind nicht einzeln ausgewiesen.