Der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren beträgt 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Rechtsanwalt des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 5. Oktober 2021 eine Honorarforderung von CHF 9'645.00, zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3%, ausmachend CHF 289.35 und Mehrwertsteuer von CHF 742.65, ausmachend total CHF 10’677.00, geltend.