Mit Blick auf die Erwägungen in diesem Entscheid steht auch nicht einzig eine Sorgfaltspflichtverletzung lediglich formeller Natur von untergeordneter Relevanz im Raum. Zudem ist es nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern der Beschuldigte durch die halbjährige Suspendierung durch PADI psychisch oder finanziell so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Bei dieser Ausgangslage kommt eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 54 StGB nicht in Betracht. Die Beschwerde ist gutzuheissen.