Eine Nichtanhandnahme wegen schwerer Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB rechtfertigt sich ebenfalls nicht. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine emotionale Betroffenheit grundsätzlich immer vorliegt, wenn sich ein Todesfall im eigenen Verantwortungsbereich ereignet. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte und das Opfer in einem engen Verhältnis zueinanderstanden. Mit Blick auf die Erwägungen in diesem Entscheid steht auch nicht einzig eine Sorgfaltspflichtverletzung lediglich formeller Natur von untergeordneter Relevanz im Raum.