9 gilt auch dann, wenn die Schwelle für die Verfügung einer Nichtanhandnahme vor dem Hintergrund, dass es um eine Ausdehnung in einem Verfahren geht, in welchem mit Bezug auf G.________ bereits umfangreiche Ermittlungshandlungen getätigt worden sind, tiefer angesetzt wird. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ergeben sich aus den bisherigen Akten und dem Stand des Verfahrens keine eindeutigen Hinweise auf seine fehlende Strafbarkeit.