Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen sowie E. 2.5 zum Folgenden). Stirbt, wie vorliegend, eine Person bei einem Unfall und bedarf die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden lassen kommen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung, besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Dies