Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten ist damit nicht eindeutig ausgeschlossen. Da es auch nicht offensichtlich ist, dass sich das Wissen um die Erfahrung nicht auf den Tauchvorgang ausgewirkt hätte, sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung nicht gegeben. Insbesondere bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen.