_ betreffend Erfahrungs- und Ausbildungsstand offenbar andere Auffassungen hatten. Die Erfahrung spielt im Zusammenhang mit der Kurszulassung und dem Unfallgeschehen eine zentrale Rolle und es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte der Erfahrung des Opfers nicht hinreichend oder gar nicht Rechnung getragen hat, was zum Missverständnis von G.________ beigetragen hat. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten ist damit nicht eindeutig ausgeschlossen.