Voraussetzung sei, um Tauchzwischenfälle zu vermeiden (pag. 0648), ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Einhaltung der PADI Richtlinien eine Sorgfaltswidrigkeit ausschliesst, zumal aus tauchmedizinischer und tauchausbildnerischer Sicht die Durchführung eines Kurses mit der Erfahrung des Opfers von den Gutachtern nicht empfohlen worden wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte und G.________ betreffend Erfahrungs- und Ausbildungsstand offenbar andere Auffassungen hatten.