10. Mit Blick darauf kann das Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit nicht einzig mit dem Hinweis, die Tieftaucherfahrung sei gemäss Standards von PADI erfüllt gewesen, verneint werden, zumal das Einhalten der anwendbaren Normen nicht in jedem Fall eine Fahrlässigkeit ausschliesst und eine solche auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann.