___ davon auszugehen, dass die nötige Erfahrung am Kurstag vom 23. September 2018 vorlag. Aufgrund der erfolgten Kurszulassung durfte er das grundsätzlich auch annehmen. Anscheinend wurde die Erfahrung des Opfers vor der Kurszulassung aber gar nie überprüft, was zu einem Missverständnis und der Annahme von falschen Voraussetzungen geführt hat. Dieses Missverständnis ist grundsätzlich geeignet, das Unfallgeschehen zu beeinflussen und deutet darauf hin, dass der Informationsfluss ungenügend war und bei G.________ zur Annahme von falschen Tatsachen geführt hat.