Es scheint vielmehr, als der Beschuldigte der erforderlichen und elementaren Erfahrung im Zusammenhang mit der Kurszulassung kein Gewicht beigemessen hat. In diesem Zusammenhang kann eine Sorgfaltswidrigkeit nicht ausgeschlossen werden, zumal gerade nicht gesagt werden kann, man habe sich erlaubterweise auf die anzuwendenden Zulassungsvorschriften des Tauchverbands PADI und die Eigenverantwortung der Tauchinstruktoren verlassen. Dieses Vorgehen des Beschuldigten ist geeignet, sowohl beim durchführenden Tauchlehrer als auch bei den Teilnehmern ein falsches Signal zu senden.