Der Beschuldigte verfügt über die höchste Ausbildungsstufe des Tauchverbandes PADI, weshalb erwartet werden darf, dass er um diese grossen Risiken Bescheid wusste. Trotzdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Erfahrung mit dem Opfer, welches bekanntermassen erst seit drei Monaten als Tauchlehrer ausgebildet war (pag. 0107), oder dem Ausbildungsverantwortlichen G.________ thematisiert worden wäre, obwohl dies als Kursvoraussetzung vorausgesetzt wird. Es scheint vielmehr, als der Beschuldigte der erforderlichen und elementaren Erfahrung im Zusammenhang mit der Kurszulassung kein Gewicht beigemessen hat.