7 auf die vorangehenden Ausführungen die Frage, ob der Beschuldigte das Opfer überhaupt zu diesem Kurs hätte zulassen dürfen und/oder er nicht zumindest G.________ Informationen betreffend Erfahrung des Opfers im Tieftauchen hätte zukommen lassen müssen. Gemäss Kursausschreibung wird Erfahrung im Tieftauchen vorausgesetzt (pag. 0168). Der Beschuldigte wurde am 14. November 2018 als Auskunftsperson befragt.