Mit Blick auf diese Ausführungen ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Opfers sowie der Einhaltung der Mindeststandards von PADI Anhaltspunkte, dass G.________ dem Ausbil- dungs- und Erfahrungsstand des Opfers mehr Rechnung hätte tragen müssen und auch Rechnung getragen hätte, wenn er Kenntnis von der Erfahrung des Opfers gehabt hätte. Mit Blick darauf, dass es sich dabei um den einzigen Vorhalt handelt, der ihm im Gutachten (vgl. auch pag. 0663) und auch im Berichtsrapport vom 23. April 2019 gemacht wird (pag.