0852 Akten O 18 12247). Der Umstand, dass eine angepasste Tauchgangplanung den geforderten Ausbildungsgang ad absurdum geführt hätte, lässt einzig darauf schliessen, dass der Ausbildungsgang allenfalls ohne das Opfer hätte stattfinden müssen (vgl. pag. 0700), führt aber nicht zur Annahme, dass diese Tauchgänge auf jeden Fall auch mit dem Opfer stattgefunden hätten. Zwar sagte G.________ aus, er wäre vorerst nur auf 35m getaucht.