0246, Z. 276 ff.). Aus seinen Aussagen ergibt sich damit wohl, dass er beim Tauchgang anders vorgegangen wäre, wenn er um die fehlende Erfahrung des Opfers gewusst hätte (pag. 0247 f., Z. 368 ff.). Darauf deuten auch die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021, welche er ihm Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, hin. Darin wird die fehlende Erfahrung mit tiefen Tauchgängen als erschreckend bezeichnet (pag. 0852 Akten O 18 12247).