6 7. Gemäss Gutachten hätten zwar weder die Tauchschule noch G.________ und das Opfer gegen die geltenden Standards verstossen (mit Ausnahme der fehlenden Anwesenheit des Beschuldigten). Offensichtlich verfügte das Opfer aber über wenig bis gar keine Tieftaucherfahrung, weshalb es laut den Gutachtern eigentlich gar nicht die nötigen Voraussetzungen für diesen Tauchgang erfüllte, auch wenn vom Tauchverband PADI alle Tauchgänge tiefer als 20m als Tieftauchgänge gewertet werden (pag.