Zusammengefasst sei aus tauchausbildnerischer Sicht festzuhalten, dass G.________ die Tauchgangsplanung dann hätte anpassen und in der konkreten Situation anders hätte reagieren müssen, wenn er gewusst hätte, dass das Opfer in dieser Situation unerfahren gewesen sei. Da er aber einen Ausbildungsgang mit Tauchlehrern habe durchführen sollen (die in naher Zukunft selbst die Verantwortung für einen Schüler beim Tieftauchen gehabt hätten), sei es durchaus nachvollziehbar, dass er vermutlich von einem höheren Erfahrungslevel des Opfers ausgegangen sei.