Der Beschuldigte hält zusammenfassend fest, dass sich weder aus den Akten noch der Beschwerde schlüssige Anhaltspunkte ergeben würden, wie der Tauchgang an den Erfahrungsstand des Opfers anzupassen gewesen wäre und inwiefern eine solche Anpassung den Unfalltod hätte verhindern können. Salopp ausgedrückt machten die Beschwerdeführer geltend, dass der Beschuldigte bei seiner Anwesenheit anlässlich des Briefings entgegen jeglichen Standards den ihm ebenfalls wenig bekannten Verunfallten (notabene ein hochbrevetierter Tauchlehrer) über seine Tieftaucherfahrung ausgefragt hätte, um dann zu befinden, dass der Verunfallte trotz Erfüllung