Insbesondere wird der Umstand ins Feld geführt, dass gemäss Gutachten die vorgegebenen Standards von PADI eingehalten worden seien und das Opfer als brevetierter Tauchlehrer eigenverantwortlich gehandelt habe. Der Beschuldigte hält zusammenfassend fest, dass sich weder aus den Akten noch der Beschwerde schlüssige Anhaltspunkte ergeben würden, wie der Tauchgang an den Erfahrungsstand des Opfers anzupassen gewesen wäre und inwiefern eine solche Anpassung den Unfalltod hätte verhindern können.