weiteren analogen Tauchgang selber Tauchschüler in diese Tiefe führen zu dürfen. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte schliessen sich dieser Auffassung an. Insbesondere wird der Umstand ins Feld geführt, dass gemäss Gutachten die vorgegebenen Standards von PADI eingehalten worden seien und das Opfer als brevetierter Tauchlehrer eigenverantwortlich gehandelt habe.