Man habe sich also bereits als Instruktoren gekannt — und nicht etwa als Tauchschüler — und die tatsächliche Tieftaucherfahrung offenbar weder anlässlich der Anmeldung noch während des «Theorieblocks» oder bei anderen persönlichen Kontakten thematisiert. Mithin habe man sich — durchaus erlaubterweise — auf die anzuwendenden Zulassungsvorschriften des Tauchverbands PADI und die Eigenverantwortung der Tauchinstruktoren verlassen, was auch bei physischer Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort nicht anders gewesen wäre. Da der Beschuldigte die Durchführung des Kurstauchgangs zulässigerweise an G.__