5. 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte aufgrund der Vorgaben des Tauchverbandes PADI anlässlich des Ausbildungsvorgangs vom 23. September 2018 persönlich vor Ort hätte anwesend sein müssen. Insofern liegt eine Pflichtwidrigkeit vor, weswegen der Beschwerdeführer auch von der PADI mit einer sechsmonatigen Suspendierung sanktioniert worden war. Dieser Regelverstoss wurde von der Staatsanwaltschaft aber nicht als kausal erachtet. Die tatsächliche Begleitung des Tauchgangs im Wasser sei nicht vorgeschrieben, sondern die überwachende Anwesenheit «vor Ort».