134 IV 255 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.2 f. mit zahlreichen Hinweisen).