Diese letztere Bestimmung ist auch anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft die Ausdehnung der Strafuntersuchung ablehnt. Zu prüfen ist somit, ob der dem Beschuldigten von den Beschwerdeführern zur Last gelegte Tatbestand der fahrlässigen Tötung eindeutig nicht erfüllt ist. Es muss sich insoweit um einen klaren Fall handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.