4. 4.1 Gemäss Art. 311 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Diese letztere Bestimmung ist auch anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft die Ausdehnung der Strafuntersuchung ablehnt.