Mit Verfügung vom 21. April 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), wonach das Verfahren personell auf den Beschuldigten auszudehnen sei, ab und nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung nicht an die Hand. Dagegen reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 7. Mai 2021 Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen fahrlässiger