1. Mit Verfügung vom 21. April 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), wonach das Verfahren personell auf den Beschuldigten auszudehnen sei, ab und nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung nicht an die Hand.