9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 ist durch ihre Teilnahme im Beschwerdeverfahren kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.