Weder ist die Sach- noch Rechtslage unklar. Weitere Einvernahmen (u.a. des Gemeinderatsmitglieds N.________) bedarf es nicht. 8.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Ehrverletzung nach Art. 173 und 174 StGB eingestellt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.