Betreffend die vorgeworfenen Sachbeschädigungen ist vorliegend nicht weiter von Relevanz, dass der Beschwerdeführer die angebliche Sachbeschädigung vom 18. November 2020, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens ist, bestreitet. Fest steht, dass der Beschuldigte 1 darüber hinaus zwei weitere Sachbeschädigung mit Fotos dokumentiert hat (u.a. vom 20. Dezember 2018). Dass der Beschwerdeführer den in die Sachbeschädigung involvierten Traktor nicht gefahren hat, wird nicht geltend gemacht. Der Entlastungsbeweis konnte somit erbracht werden. Weder ist die Sach- noch Rechtslage unklar.